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Vereinsregisterauszug zum Stichtag
06.10.2022
Allgemeine Daten
Zuständigkeit Landespolizeidirektion
Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und
Medienrechtsangelegenheiten
ZVR-Zahl 141437189
Vereinsdaten
Name Arabisch Österreichisches Haus für
Kunst und Kultur
Sitz Wien (Wien)
c/o
Zustellanschrift 1100 Wien,
Ernst-Ludwig-Gasse 4/1/11
Land Österreich
Entstehungsdatum 28.02.2014
statutenmäßige
Vertretungsregelung
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein
nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des/der Obmanns/
Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des/der
Obmanns/Obfrau und des Kassiers/
der Kassieren. Im Fall der Verhinderung
treten an die Stelle des/der Obmanns/
Obfrau, des Schriftführers/der
Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassieren ihre
Stellvertreter/innen.
Organschaftliche Vertreter
Obmann
Vertretungsbefugnis 29.07.2022 - 28.07.2026
(Funktionsperiode)
Familienname Azzam
Vorname Mohamed
Titel (vorang.) -
Titel (nachg.) -
Obmann-Stv.
Vertretungsbefugnis 29.07.2022 -
28.07.2026 (Funktionsperiode)
Familienname Jded
Vorname Nabil
Titel (vorang.)
Titel (nachg.)
Schriftführerin
Vertretungsbefugnis 29.07.2022 -
28.07.2026 (Funktionsperiode)
Familienname Hasan
Vorname Iyad
Titel (vorang.)
Titel (nachg.)
Kassier
Vertretungsbefugnis 29.07.2022 -
28.07.2026 (Funktionsperiode)
Familienname Darwisch
Vorname Ahmad
Titel (vorang.)
Titel (nachg.)
Hinweise
Dieser Auszug enthält Angaben über jene
Personen, welche als Gründer oder
Abwickler auf Grund des Gesetzes (§§ 2
Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als
organschaftliche Vertreter nach den
Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins
nach außen befugt sind.
"-" = Keine Eintragungen
vorhanden Seite 1 von 2
Mit Ausnahme der Vertretung durch einen
behördlich bestellten Abwickler stützt
sich diese Auskunft auch auf Angaben der
betreffenden Personen bzw des Vereins
über seine Vertretungsverhältnisse und
auf die Vertretungsregelung in den
vorliegenden Vereinsstatuten.
Insofern wird damit weder mit
verbindlicher Wirkung festgestellt noch bestätigt,
dass die genannten Personen auch
tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig
innehaben oder hatten.
Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser
Auskunft ist soweit geschützt, als nicht
jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder
kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG).
Aussteller Bundesministerium f.Inneres
Abteilung IV/2
Tagesdatum / Uhrzeit Donnerstag 06.
Oktober 2022 \ 21:42:15
"-" = Keine Eintragungen
vorhanden Seite 2 von 2
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